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Alexander Spiegel

Geschäftsführer und Versicherungsexperte

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber-Pflichten für 2026 im Überblick

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Sobald Sie Entgeltumwandlung anbieten, greifen die betrieblichen Altersvorsorge-Arbeitgeberpflichten: Sie zahlen einen Zuschuss, Sie stehen für die gemachten Zusagen ein und Sie sichern die Versorgung Ihrer Mitarbeitenden ab. Das klingt nach Aufwand – ist es aber vor allem nach Struktur. Wer die Regeln kennt, macht aus der bAV ein starkes Argument im Wettbewerb um Fachkräfte: planbar in den Kosten, verlässlich für die Belegschaft.

Betriebliche Altersvorsorge und Arbeitgeberpflichten gehören 2026 eng zusammen. Welche Pflichten Sie als Geschäftsführung, HR- oder Finance-Verantwortliche treffen – Zuschuss, Information und Haftung – und wie Sie die 15-Prozent-Zuschusspflicht richtig umsetzen, zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt: von den Durchführungswegen bis zur Einführung im Unternehmen.

Was ist betriebliche Altersvorsorge – und warum ist sie Arbeitgebersache?

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Zusatzrente, die Sie als Arbeitgeber organisieren. Ihre Mitarbeitenden bauen damit neben der gesetzlichen Rente eine zweite Versorgungssäule auf. Den Rahmen setzen Sie: Sie richten das Versorgungssystem ein, wählen den Durchführungsweg und schließen die Verträge ab.

Eine gesetzliche Pflicht, bAV überhaupt anzubieten, gibt es nicht. Verpflichtend werden die Regeln aber in dem Moment, in dem Sie Entgeltumwandlung ermöglichen. Diese Pflichten stehen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und gelten für Unternehmen jeder Größe.

Betriebliche Altersvorsorge Arbeitgeberpflichten: Das sind Ihre Aufgaben 2026

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Seit dem 1. Januar 2002 hat jeder Mitarbeitende einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil seines Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Geregelt ist das in § 1a Abs. 1 BetrAVG, und der Anspruch gilt ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses.

Sie können die Entgeltumwandlung also nicht ablehnen, wenn ein Mitarbeitender sie wünscht. Gestalten können Sie die Umsetzung trotzdem: etwa über die Durchführungswege, die Sie anbieten.

Der Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent

Bei der Zuschusspflicht hören viele Arbeitgeber genauer hin. Sie müssen neu eingerichtete Verträge zur Entgeltumwandlung mit mindestens 15 Prozent bezuschussen, soweit Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Auch das regelt § 1a Abs. 1a BetrAVG.

  • Seit 1. Januar 2019: 15 Prozent Zuschuss für neu eingerichtete Verträge.
  • Seit 1. Januar 2022: 15 Prozent auch für Altverträge mit Beginn vor 2019.

Wichtig: Den Zuschuss zahlen Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Eine Anrechnung auf andere Gehaltsbestandteile ist nicht möglich. Der Pflichtzuschuss ist sofort unverfallbar, er gehört dem Mitarbeitenden also sofort, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Informationspflicht

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, Ihre Beschäftigten von sich aus auf die Entgeltumwandlung hinzuweisen, besteht nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber dazu weder nach § 1a BetrAVG noch aus ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet sind (BAG, Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11).

Informieren Sie dennoch – freiwillig oder auf Nachfrage –, muss diese Information vollständig und richtig sein. Für fehlerhafte Auskünfte haften Sie (BAG, Urteil vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18). In der Praxis gehört dazu auch die jährliche Mitteilung über den Wertstand der Versorgung. Diese Aufgabe können Sie an Ihren Versorgungsträger oder Makler delegieren – die Verantwortung bleibt bei Ihnen.

Haftung und Unverfallbarkeit

Sie haften für die Einhaltung der gemachten Zusagen (Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Wird ein Durchführungsweg insolvent, greift der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Bei der Direktversicherung trägt der Versicherer das Insolvenzrisiko, der dem Sicherungsfonds angehört.

Für die Unverfallbarkeit gilt: Nutzt ein Mitarbeitender nur die Entgeltumwandlung, ist seine Anwartschaft sofort unverfallbar. Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen greift die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn der Mitarbeitende bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b BetrAVG).

Auskunftspflicht bei Ausscheiden und Jobwechsel

Scheidet ein Mitarbeitender aus, dokumentieren Sie die erworbene Anwartschaft und ermöglichen die Übertragung des Kapitals. Verlangt der Mitarbeitende dies innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden und übersteigt der Übertragungswert nicht die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, muss der neue Arbeitgeber bei einer Direktversicherung eine wertgleiche Zusage erteilen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG).

Wie hoch kann die Entgeltumwandlung sein?

Ihre Mitarbeitenden können Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei umwandeln. Bei der für 2026 geltenden BBG von 8.450 Euro pro Monat (West) sind das:

  • 4 Prozent = 338 Euro pro Monat (rund 4.056 Euro pro Jahr) – nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
  • 8 Prozent = 676 Euro pro Monat – für Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben.

Beiträge innerhalb dieser Grenzen bleiben steuerfrei und in der Regel auch sozialabgabenfrei. Das ist der zentrale Hebel: Die Zuführung in die bAV erfolgt brutto, versteuert wird erst die Auszahlung im Alter (nachgelagerte Besteuerung).

Die vier Durchführungswege im Vergleich

Für die betriebliche Altersvorsorge stehen vier Wege zur Verfügung. Welcher zu Ihnen passt, hängt von Unternehmensgröße, Gestaltungswunsch und Bilanzwirkung ab.

Direktversicherung

Sie schließen als Arbeitgeber eine Lebens- bzw. Rentenversicherung zugunsten des Mitarbeitenden ab. Der Mitarbeitende wird Bezugsberechtigter. Das spricht dafür: einfache Verwaltung, hohe Flexibilität, Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt. Das spricht dagegen: begrenztere Anlageformen im Vergleich zu Direktzusagen.

Pensionskasse

Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung zahlt Renten an ihre Mitarbeitenden. Sie ähnelt der gesetzlichen Rentenversicherung, arbeitet aber privatrechtlich. Das passt, wenn Sie ein kollektives System mit überschaubarem Verwaltungsaufwand suchen. Pensionskassenzusagen sind seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich über den PSVaG insolvenzgesichert; ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören – diese sind über Protektor abgesichert.

Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds bietet höhere Renditechancen, weil bis zu 100 Prozent des Kapitals in renditeorientierte Anlagen fließen können. Im Gegenzug gilt eine reduzierte Beitragsgarantie von mindestens 80 Prozent zum vereinbarten Rentenbeginn. Das ist ideal, wenn Sie Chancenorientierung und Sicherheit verbinden möchten.

Direktzusage und Unterstützungskasse

Bei der Direktzusage bleiben Sie selbst Versorgungsschuldner und bilden Pensionsrückstellungen in der Bilanz. Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung, für die Sie haften. Beide Wege bieten hohe Gestaltungsfreiheit, erfordern aber mehr Aufwand in Verwaltung und Bilanz. Häufig refinanzieren Unternehmen sie über eine Rückdeckungsversicherung.

Merksatz für die Praxis: Direktversicherung und Pensionskasse eignen sich für den schlanken Einstieg, der Pensionsfonds bringt Renditechancen, Direktzusage und Unterstützungskasse lohnen sich für gewachsene Strukturen und hohe Zusagen.

Die Steuervorteile für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Betriebliche Altersvorsorge ist steuerlich doppelt attraktiv.

Für Sie als Arbeitgeber:

  • Beiträge zur bAV sind als Betriebsausgabe absetzbar.
  • Bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben erst bei Auszahlung an.
  • Der Pflichtzuschuss von 15 Prozent ist Teil der Lohnkosten, aber planbar.

Für Ihre Mitarbeitenden:

  • Die Zuführung erfolgt aus dem Bruttogehalt – Steuern und Sozialabgaben entfallen während der Ansparphase.
  • Beitragsfreie Leistungen im Alter werden nachgelagert besteuert, oft mit niedrigerem Steuersatz.
  • Für Geringverdiener gibt es den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG: Sie können bis zu 288 Euro pro Jahr und Mitarbeitendem fördern lassen (bei Verdienst unter 2.575 Euro monatlich).

Betriebliche Altersvorsorge einführen: Schritt für Schritt

Wenn Sie bAV einführen oder erweitern möchten, empfehlen wir dieses Vorgehen:

  1. Ziel klären: Nur Entgeltumwandlung oder zusätzlich arbeitgeberfinanzierte Zusagen?
  2. Durchführungsweg wählen: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse.
  3. Versorgungsordnung aufsetzen: ein Regelwerk zu berechtigten Gruppen, Zuschüssen und Fristen. Gibt es einen Betriebsrat, wird daraus eine Betriebsvereinbarung.
  4. Versorgungsträger auswählen: Rendite, Kosten und Service vergleichen.
  5. Mitarbeitende informieren: Entgeltumwandlung, Zuschuss und steuerliche Wirkung verständlich erklären.
  6. Digital verwalten: Beitragsanpassungen, Wertstandsmeldungen und Jobwechsel-Prozesse digital abbilden.
  7. Regelmäßig prüfen: Kosten, Rendite und Rechtssicherheit mindestens jährlich gegenprüfen.

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Eine grundsätzliche Pflicht, bAV anzubieten, gibt es nicht. Verpflichtend sind aber die Regeln, sobald Sie Entgeltumwandlung ermöglichen: der Rechtsanspruch des Mitarbeitenden ab Diensteintritt (§ 1a Abs. 1 BetrAVG), der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), ihre Haftung für die zugesagte Versorgung sowie die Pflicht zu vollständigen und richtigen Auskünften, sobald Sie informieren.

Mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit Sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Die Pflicht gilt seit 2019 für neue Verträge und seit 2022 auch für Altverträge. Den Zuschuss zahlen Sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn; er ist sofort unverfallbar.

Eine Direktversicherung können Sie auf den neuen Arbeitgeber übertragen und dort weiterführen. Gibt es keinen neuen Arbeitgeber, kann der Mitarbeitende den Vertrag privat weiterführen oder beitragsfrei stellen. Verlangt der Mitarbeitende die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden und übersteigt der Übertragungswert nicht die Beitragsbemessungsgrenze, muss der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage erteilen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Bei Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse gelten je nach Einrichtung unterschiedliche Übertragungsregeln.

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Alexander Spiegel

Geschäftsführer und Versicherungsexperte

Alexander Spiegel blickt auf über 30 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche zurück. Nach seinem Betriebswirtschaftsstudium startete er 1991 als Trainee bei einer Versicherungsgesellschaft und übernahm anschließend bis 2012 verschiedene Führungsfunktionen in der Branche. 2010 gründete er die Spiegel & Pohlers Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, die er 2022 an die Global Gruppe Köln verkaufte. Bis heute ist er als Geschäftsführer tätig und bringt sein fundiertes Fachwissen rund um Versicherungen und Risikomanagement ein.

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